Cookie-Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen finden Sie unter »Datenschutz«
Impressum
Essenzielle Cookies
- Session cookies
- Login cookies
Performance Cookies
- Google Analytics
Funktionelle Cookies
- Google Maps
- YouTube
- reCAPTCHA
Targeting Cookies
- Facebook Pixel

Ein Bericht von Mag. Dr. Hans-Jörg Hofer über einen Fall von Dikriminierung

Die ungeheuerliche Badeordnung einer kleinen steirischen Gemeinde in der Nähe von Graz

Am 15. Februar 2024 bringt der ÖBR auf seiner Homepage einen besonders schweren und verwerflichen Fall von Stigmatisierung und Exklusion an die breite Öffentlichkeit. In einer Gemeinde, die sich in der Nähe von Graz befindet, heißt es in der Badeordnung eines nahegelegenen Badeteichs bzw. Badesees u.a.: 


Gesundheits- und Hygienebestimmungen (:) Wir ersuchen um größte Sauberkeit in der gesamten Badeanlage. Ausgeschlossen vom Besuch des Bades sind Personen, die mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, mit Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten behaftet sind. Ferner ausgeschlossen sind Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene. [...]1


Die betroffene Gemeinde reagierte in diesem Fall allerdings extrem rasch und die zur Diskussion stehende Badeordnung wurde umgehend revidiert, die entsprechenden Passi wurden ersatzlos gestrichen. 
Es stellt sich nunmehr die Frage, wie es fast fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention möglich sein konnte, dass diese Badeordnung solange niemanden gestört zu haben scheint. Andererseits zeigt gerade dieser kleine Einzelfall zwei Dinge recht eindrücklich:
1) Es ist gut und notwendig, dass Menschen mit Behinderungen eine starke Interessenvertretung haben.
2) Es macht zudem Sinn, dass gerade Menschen mit psychosozialen Behinderungen und Problemen nochmals gesondert entsprechend ihren Bedürfnissen und ihrem Stigma vertreten werden. 

Eine Durchsicht anderer Badeordnungen in Österreich ergab übrigens zum Glück keinen Grund zu einer derartigen Beanstandung, wenngleich man hier und dort über manche Formulierung streiten könnte.

 

1 Zitiert nach dem Bericht des ÖBR "Diskriminierende Badeordnung" vom 20. Februar 2024, online abrufbar unter: https://www.behindertenrat.at/2024/02/diskriminierende-badeordnung/ (Zugriff am 08.03.2024)

 

Sagen Sie Hallo!

Lernen Sie uns kennen.