In der am 28. Februar von der Lebenshilfe Tirol veröffentlichten Aussendung über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geht man von einem richtungsweisenden Urteil aus.
Ein Mann mit Lernschwierigkeiten ist auf dem Weg zum Supermarkt beim Überqueren einer Straße mit mit einem Auto kollidiert und hat sich dabei verletzt. Da der Mann zum damaligen Zeitpunkt in Betreuung bei der Lebenshilfe war, beim Unfall jedoch selbständig unterwegs gewesen ist, sah die Autohalterin darin eine Aufsichtsverletzung der Lebenshilfe und verklagte diese. Das Oberste Gericht wies die Klage jedoch ab, da eine Assistenzbetreuung nicht mit einer "Aufsichtspflicht" einhergehe. Das Gericht entschied im Sinne der UN‑Behindertenrechtskonvention für die Achtung der individuellen Autonomie des Menschen mit einer Behinderung, einschließlich seiner Freiheit, eigenständige Entscheidungen zu treffen und das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben.
Wir freuen uns über die Entscheidung des OGH, zumal diese auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen relevant ist.